FÖRDERUNG VON ANLAGEN ZUR NUTZUNG ALTERNATIVER ENERGIEFORMEN
Guntramsdorf als Klimabündnisgemeinde hat sich auch zu einer Reduktion des CO2-Ausstoßes verpflichtet. Diese Förderungsrichtlinien ist eine weitere Basis, den GuntramsdorferInnen mehr Anreiz zur Investition in alternative Energieformen zu geben und dadurch aktiven Klimaschutz zu leisten.
Was und in welchem Ausmaß wird gefördert? 20% der Investition, aber maximal 500,- Euro gemäß Auflistung geleisteter Maßnahmen/Förderungshöhe bei der Errichtung von:
- Solaranlage zur Warmwasserbereitung mit max. 500,- Euro
(mindestens 4 m² Kollektorfläche und mind. 300 l Warmwasserspeicher bei Flach- "Standard" und Vakuumkollektoren) - Solaranlage zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung mit max. 500,- Euro
(mindestens 15 m² Kollektorfläche und mind. 300 l Warmwasserspeicher bei Flach- "Standard" Kollektoren, 12 m²/300 l bei Vakuumkollektoren) - Wärmepumpenanlage zur Warmwasserbereitung mit max. 500,- Euro
- Wärmepumpenanlage zur Heizung (monovalenter Heizbetrieb) und Warmwasserbereitung mit max. 500,- Euro
- Hackschnitzelheizung mit automatischer Brennstoffzufuhr (als Zentralheizung, anstelle einer Öl/Gasheizung) mit max. 500,- Euro
- Pelletsanlage mit automatischer Brennstoffzufuhr (als Zentralheizung, anstelle einer Öl/Gasheizung) mit max. 500,- Euro
Das Gesamtausmaß der Förderung darf jedoch 500,- Euro nicht überschreiten (für Heizung und Warmwasser). Die ausschließliche Beheizung von Schwimmbädern wird nicht gefördert.
Eine Doppelförderung ist nur bis zur Hälfte der ursprünglichen Förderhöhe möglich und mit Nachweis der zusätzlichen umweltfreundlichen Investition. Weiters können keine Förderungen gewährt werden, wenn bereits bei einer Direktförderung von Anlagen zur Nutzung alternativer Energieformen innerhalb von 10 Jahren ein Zubau / Umbau / Ergänzung / Modifikation der Anlage stattfindet.
Das Ansuchen muss spätestens ein Jahr nach Fertigstellung (oder Rechnungslegung) gestellt werden.
Wie wird gefördert? Die Förderung besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss, der sowohl im Zuge der Neuerrichtung einer Wohnung als auch beim nachträglichen Einbau zuerkannt wird. Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung des Ansuchens.
Vorraussetzungen zum Ansuchen der Förderung von Anlagen zur Nutzung von alternativen Energieformen:
- Lage im Gemeindegebiet von Guntramsdorf
- Alle zivilrechtlichen Erfordernisse erfüllt sind und die erforderlichen Zustimmungserklärungen, sowie allfällige erforderliche behördliche Bewilligungen für die Errichtung der Anlage durch den Förderungswerber eingeholt wurden.
- Bei Neubauten die Fertigstellungsanzeige gemäß Baubescheid bei der Marktgemeinde Guntramsdorf eingelangt ist.
- Die Anlage den geltenden Normen entspricht, sich der Förderungswerber verpflichtet hat, für eine Kontrolle der Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit ohne Voranmeldung Zugang zur Anlage zu gewähren.
- Für den Fall der Nichteinhaltung der Förderungsvoraussetzungen den bewilligten Zuschuss zurückzuzahlen.
- Der Hauptwohnsitz des Förderzbgswerber ist zum Zeitpunkt des Ansuchens in Guntramsdorf (wenn der Förderungswerber innerhalb von 10 Jahren nach Ansuchen der Förderung den Hauptwohnsitz aufgibt, muss er die Förderung innerhalb eines Monats zurückzahlen).
- Der Förderungswerber muss ein Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus eigenständig auf eigenem Grund errichten (nicht vom Bauträger erwerben oder errichtet haben).
Gültigkeit:
- Es besteht kein Rechtsanspruch, der Gemeinderat entscheidet in jedem Einzelfall.
PHOTOVOLTAIKANLAGEN
Seit April 2009 sind auch Photovoltaikanlagen in die Förderrichtlinien der Gemeinde aufgenommen. Photovoltaik ist die direkte Umwandlung von Sonnenlicht in elektrischen Strom. Die Einheit Kilowattpeak gibt die Maximalleistung des Photovoltaikmoduls unter genormten Testbedingungen an.
Was und in welchem Ausmaß wird gefördert?
- Pro installiertem Kilowattpeak (max. 4 Kilowattpeak pro Wohneinheit) werden zusätzlich 100 Euro von der Marktgemeinde Guntramsdorf gefördert.
Vorraussetzungen zum Ansuchen der Förderung von Photovoltaikanlagen:
- Eine bereits erfolgte Förderung des Landes NÖ (positiver Befund samt Abnahmeprotokoll).
- Hauptwohnsitz in Guntramsdorf
- Personen, die ein Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus eigenständig auf eigenem Grund errichtet haben.
- Sowie die Voraussetzungen der zur Nutzung alternativer Energieformen (siehe oben) der Marktgemeinde Guntramsdorf.
Alternativ zum Direktzuschuss kann bei Photovoltaikanlagen auch eine Tarifförderung gemäß dem Ökostromgesetz in Anspruch genommen werden. Eine Doppelförderung von Tarifförderung und Direktzuschuss ist nicht möglich. (Gemäß den Förderrichtlinien des Landes NÖ zum Stand Februar 2009.)
Gültigkeit:
- Es besteht kein Rechtsanspruch, der Gemeinderat entscheidet in jedem Einzelfall.
ELEKTROFAHRZEUGE
Elektrofahrzeuge sind im Betrieb als emissionsarme Fahrzeuge zu betrachten und tragen lokal zur Emissionsreduktion vor allem von Feinstaub und CO2 bei. Elektrofahrzeuge können auch dann betrieben werden, wenn aufgrund von Luft-Schadstoffgrenzwertüberschreitungen („SMOG-Alarm“) Fahrverbote für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren verhängt werden.
Was und in welchem Ausmaß wird gefördert?
- Ankauf von neuen ein- oder mehrspurigen, für den Straßenverkehr zugelassenen Elektrofahrzeugen
- Die Förderung stellt – zusätzlich zu jener des Landes oder des Bundes – einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 100 Euro pro Fahrzeug dar.
- Pro Förderungswerber kann maximal 1 Fahrzeug gefördert werden.
Vorraussetzungen zum Ansuchen der Förderung von Elektrofahrzeugen:
- Hauptwohnsitz in Guntramsdorf
- Natürlche Personen
- Ankauf eines Elektrofahrzeug und erstmalge Zulassung bei der BH-Mödling in den letzten 6 Monaten.
Antragstellung und Verfahren:
- Eine Kopie des Zulassungsscheiness sowie eine Kopie der Rechnung samt Zahlungsbestätitung sind gleichzeitig mit dem Antrag zu übermitteln.
- Die Vervollständigung der Unterlagen hat binnen 4 Wochen ab Antragsstellung zu erfolgen, ansonsten gilt der Antrag als zurückzulegen.
- Die Marktgmeeinde Guntramsdorf behält sich vor, eine Überprüfung der Verwendung der Förderung und des geförderten Fahrzeuges dorch eine beauftragte Person jederzeit, ohne Voranmeldung vorzunehmen bzw vornehmen zu lassen.
Inkrafttreten und Gültigkeit:
- Die "Elektrofahrzeuge-Förderung" mit seit 01.04.2009 in Kraft getreten, wobei der Ankauf eines Fahrzeuges, bis zu 6 Monate zurückliegen kann, und hat Gültigkeit bis auf Wiederruf.
- Es besteht kein Rechtsanspruch, der Gemeinderat entscheidet in jedem Einzelfall.
Foerderungsantrag Elektroauto als PDF-Datei