Ruhezeiten

Generell gilt, dass zwischen 22 und 6 Uhr früh jeglicher Lärm zu unterlassen ist. Auch am Wochenende sind dem Lärmen Grenzen gesetzt. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Guntramsdorf hat daher auf Grund des § 33 der NÖ Gemeindeordnung 1973, unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Niederösterreich, in seiner Sitzung am 28.03.2003 nachstehende ortspolizeiliche Verordnung beschlossen:

  • § 6 An Samstagen ab 15 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ist die Verwendung von Rasenmähern, die von Motoren (Benzin, Elektro usw.) angetrieben werden, im verbauten Gebiet verboten. Ziel dieser Verordnung ist die Einschränkung und Vermeidung von Lärmerzeugung und sonstigen Belästigungen.
     

Baumschnitt 

In der Straßenverkehrsordnung (§91 Abs. I) ist festgehalten, 

  • dass Bäume, Sträucher, Hecken usw., welche die Verkehrssicherheit oder die Benützbarkeit der Straße beeinträchtigen (inkl. öff . Beleuchtung), auszuästen oder zu entfernen sind. 
  • Weiters wird dass im Bereich der Fahrbahn ein Lichtraumprofil von 4,50 Meter und im Bereich des Gehsteiges von 2,20 Meter freizuhalten ist. 

Es werden daher alle Liegenschaftseigentümer ersucht, den Bewuchs, welcher an das öff entliche Gut grenzt, zu überprüfen und bei Bedarf diesen zurückzuschneiden bzw. auszuästen.