Seit 1. Juli 2026 gelten österreichweit neue Regeln für Personen, die einen Hund neu aufnehmen. Wer unter keine gesetzliche Ausnahme fällt, braucht einen Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz.

1. Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz
Für Hunde besteht der neue Sachkundenachweis aus:

  • 4 Stunden Theorie
    Der Theoriekurs muss vor Aufnahme des Hundes absolviert werden.
  • 2 Stunden Praxis mit dem eigenen Hund
    Die Praxiseinheit ist innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Hundehaltung zu absolvieren. Der Hund muss dafür mindestens 6 Monate alt sein.

2. Wer muss den Nachweis erbringen?
Verpflichtet ist grundsätzlich jene Person, die

  • den Hund hält,
  • für ihn verantwortlich ist,
  • und in der Heimtierdatenbank als Halter*in eingetragen ist.

3. Wer kann ausgenommen sein?
Vom neuen Bundes-Sachkundenachweis können unter anderem Personen ausgenommen sein, die

  • bereits einen Hund halten und dies durch die Heimtierdatenbank nachweisen können,
  • in den letzten Jahren nachweislich einen Hund gehalten haben,
  • oder über eine anerkannte Ausbildung bzw. besondere fachliche Qualifikation verfügen.

Wichtig: Eine bloße langjährige Erfahrung mit Hunden reicht ohne entsprechenden Nachweis nicht automatisch aus.

4. Wichtig in Niederösterreich
Der neue Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz ersetzt nicht automatisch alle Vorgaben in Niederösterreich.
Das NÖ Hundehaltegesetz gilt weiterhin. Dazu gehören insbesondere:

  • Meldung des Hundes bei der Gemeinde,
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung,
  • Sachkunde nach dem NÖ Hundehaltegesetz,
  • bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffälligen Hunden: erweiterter Sachkundenachweis,
  • Einhaltung der Vorschriften über Verwahrung, Leine und Maulkorb.

Die Haftpflichtversicherung muss mindestens 725.000 Euro pro Hund für Personen- und Sachschäden abdecken.

5. Anerkennung bestehender Nachweise
Ein allgemeiner NÖ-Sachkundenachweis, der bis 30. Juni 2027 absolviert wird, gilt als Theorieteil des neuen Bundesnachweises. In diesem Fall ist grundsätzlich noch die zweistündige Praxiseinheit mit dem Hund erforderlich.
Ein bis 30. Juni 2027 absolvierter erweiterter NÖ-Sachkundenachweis wird vollständig anerkannt.
Der neue Bundes-Sachkundenachweis wird umgekehrt als allgemeiner Sachkundenachweis nach dem NÖ Hundehaltegesetz anerkannt.

6. Zwei Meldungen – bitte nicht verwechseln
Meldung bei der Gemeinde
Diese ist für Hundemeldung, Hundeabgabe, Haftpflichtversicherung und Sachkunde nach dem NÖ Hundehaltegesetz erforderlich.

Registrierung in der Heimtierdatenbank
Diese ist die bundesweite Registrierung des gechippten Hundes und erfolgt über den Tierarzt oder online mit ID Austria
Beide Meldungen sind erforderlich und ersetzen einander nicht.

7. Bitte zur Gemeinde mitbringen
Je nach Hund und persönlicher Situation benötigen Sie insbesondere:

  • Daten der Hundehalterin oder des Hundehalters,
  • Daten des Hundes und Chipnummer,
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung,
  • Sachkundenachweis,
  • gegebenenfalls weitere Nachweise.

Hinweis: Dieses Merkblatt bietet eine allgemeine Orientierung. Im Einzelfall gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Informationen der zuständigen Behörden.