Antragstellung und Fristen
Die Beantragung ist bis spätestens 31.03.2026 möglich. Es stehen zwei Wege zur Verfügung:
Digital:
Das Antragsformular steht zum Download bereit. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann inklusive der erforderlichen Unterlagen per E-Mail an office@guntramsdorf.at oder sozialreferat@guntramsdorf.at übermittelt werden.
Persönlich:
Eine Abgabe ist im Bürgerservice oder im Sozialreferat der Marktgemeinde Guntramsdorf während der Öffnungszeiten möglich.
Anspruchsberechtigte Personen
Der Zuschuss richtet sich an Personen mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich (seit mindestens 6 Monaten), deren monatliche Bruttoeinkünfte bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Dazu zählen insbesondere:
- Bezieher von Ausgleichszulagen oder Mindestpensionen.
- Arbeitssuchende, deren Leistungen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigen.
- Sonstige Einkommensbezieher innerhalb der definierten Einkommensgrenzen.
Hinweis:
Personen, die Sozialhilfe nach dem NÖ SAG beziehen, erhalten den Zuschuss automatisch. Ein gesonderter Antrag ist für diesen Personenkreis nicht erforderlich.
Einkommensgrenzen (Brutto)
Die monatlichen Höchstgrenzen orientieren sich an den Richtsätzen des ASVG:
| Haushaltstyp | Allgemeiner Richtsatz | Arbeitslosengeld / Kinderbetreuungsgeld |
| Alleinstehende | 1.308,39 Euro | 1.526,46 Euro |
| Ehepaare / Lebensgefährten | 2.064,12 Euro | 2.408,14 Euro |
| Zuschlag pro Kind | 201,88 Euro | 235,53 Euro |
Erforderliche Unterlagen
Für die Bearbeitung des Antrags werden folgende Dokumente benötigt:
- Aktuelle Einkommensnachweise aller im Haushalt gemeldeten Personen (inkl. Alimente/Unterhalt).
- Schulbesuchsbestätigung (für Kinder ab dem 15. Lebensjahr).
- Versicherungsdatenauszug (für Personen ab dem 15. Lebensjahr ohne eigenes Einkommen).
- E-Card sowie IBAN und BIC für die Überweisung.
Wichtige Bestimmungen
Auszahlung:
Eine Postanweisung ist nicht möglich; die Auszahlung erfolgt ausschließlich unbar.
Lehrlinge:
Lehrlingsentschädigungen werden auf das Haushaltseinkommen angerechnet.
Ausschluss:
Personen ohne eigenen Heizaufwand (z. B. durch Ausgedinge oder Unterbringung in Heimen auf Kosten der Sozialhilfe) sowie Selbstständige (ausgenommen Kleinstunternehmen) sind von der Förderung ausgenommen.