Der Gesetzgeber schreibt in § 19 E-Government-Gesetz drei verpflichtende Merkmale für die Amtssignatur vor:
Bildmarke (gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG)
Hinweistext: „Dieses Dokument wurde amtssigniert“ (gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG)
Prüfinformation der elektronischen Signatur (gemäß § 20 E-GovG)
Um eine hohe Akzeptanz und eine bessere Erkennbarkeit zu gewährleisten, werden diese Merkmale in einem einheitlichen Signaturblock zusammengefasst.