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Archivmeldung: 2013-04-22 Ortsbild im Blickfeld - TEIL 2

Archivmeldung: 2013-04-22 Ortsbild im Blickfeld - TEIL 2

Ortsbild Guntramsdorf
Wie in der April auslese ausgeführt, soll das Thema Ortscharakter im Zusammenhang mit der Volksbefragung vom 17. Februar, auch im Hinblick der rechtlichen Belange beleuchtet werden, welche Grundlagen maßgebend waren bzw. sind, um Bebauungsbestimmungen zu erlassen.
In diesem zweiten Teil sollen vor allem gesetzliche Begriffe erläutert werden.

Die „Begründbarkeit und Nachvollziehbarkeit“ von Planungen ist ein zentraler Grundsatz der Raumordnung. Daraus ergeben sich Gliederung, Aufbau und Umfang der Bestandsaufnahme und Analyse.
Unabhängig davon bestehen Grundlagenthemen, die für jede Gemeinde aufzubereiten sind. Diese sind auch im NÖ Raumordnungsgesetz § 13 bzw. in der NÖ Planzeichenverordnung §13 ff angeführt.

Örtliche Raumordnung

Aufgabe der Gemeinden ist die vorausschauende Gestaltung des Gemeindegebietes im Wandel der Anforderungen und Entwicklungen. Die damit verbundenen unterschiedlichen Ansprüche und Visionen für die Entwicklung sind in der Gemeinde zu bewerten und räumlich zuzuordnen.

Das Örtliche Raumordnungsprogramm umfasst:


Örtliches Entwicklungskonzept
Das Örtliche Entwicklungskonzept ist verordneter Bestandteil des Örtlichen Raumordnungsprogrammes und wird daher vom Gemeinderat beschlossen sowie mit Bescheid der Landesregierung genehmigt.
Durch diesen Gemeinderatsbeschluss bewirkt das Örtliche Entwicklungskonzept eine Selbstbindung der Gemeinde. Die Widmungen im Flächenwidmungsplan haben in Übereinstimmung mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept zu erfolgen.

Das Entwicklungskonzept ist auf einen Zeitrahmen von mindestens 10 Jahren auszulegen und somit ein Planungsinstrument der Raumordnung, in dem die längerfristigen Ziele und Festlegungen der Gemeinde verankert werden. Davon ausgehend wird jede weitere Planung transparent und nachvollziehbar, eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Gemeinde ist gewährleistet.

Flächenwidmungsplan
Im Flächenwidmungsplan ist durch die Festlegung der Widmungsarten geregelt, wie die einzelnen Flächen künftig genutzt werden sollen. Außer den Widmungen sind im Flächenwidmungsplan auch Kenntlichmachungen festzulegen:

Diese umfassen Festlegungen von Bundes- und Landesbehörden (bestehende oder verbindlich geplante Bundesstraßen, Landesstraßen, Eisenbahnen, Leitungen etc.), Nutzungsbeschränkungen, die aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen bestehen (Naturschutzgebiete, Objekte unter Denkmalschutz, Schutzgebiete von Wasserversorgungsanlagen, diverse Sicherheitszonen etc.) sowie Bereiche mit gravierenden Gefährdungen (etwa durch Hochwasser, Lawinen, Altlasten etc.).

Darüber hinaus sind sonstige Festlegungen enthalten, wie etwa Zentrumszonen.
Das sind solche Gebiete, in denen exklusiv eine bestimmte Widmungsart, z.B. Handelseinrichtungen, zulässig ist.
Zentrumszonen allein haben noch keine rechtliche Wirkung auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben.
Die Erlassung des Flächenwidmungsplans sowie dessen Änderungen sind genehmigungspflichtig. Als zuständige Behörde fungiert hier das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und
Raumordnungsrecht.

Bebauungsplan; Erlassung des Bebauungsplanes (sinngemäß)

Grundsätzlich gilt: mit der Erlassung von Bebauungsbestimmungen soll eine geordnete Siedlungsentwicklung gewährleistet werden. In Neubaugebieten ist die Sache insgesamt einfacher. In den Bereichen des innerörtlichen Guntramsdorf ist eine solche Bebauungsplanung nicht so einfach, weil bekanntlich auf den sehr unterschiedlichen Altbestand Rücksicht zu nehmen ist.

Auf Grund des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesonders seiner Zielsetzung, hat der Bebauungsplan die Regeln für

Der Bebauungsplan einer Gemeinde regelt: Straßenfluchtlinien, Bebauungsweise, Bebauungshöhe (Bauklassen I bis IX) oder höchstzulässige Gebäudehöhe.
Bebauungsweisen: geschlossene, gekuppelte, einseitig offene, offene, freie Anordnung von Gebäuden.

Bebauungshöhe (lt. NÖ Bauordnung)
Bauklasse I = bis 5m
Bauklasse II = über 5m bis 8m
Bauklasse III = über 8m bis 11m
Bauklasse IV = über 11m bis 14 m
Bauklasse V = über 14m bis 17 m
Bauklasse VI = über 17m bis 20m
Bauklasse VII = über 20m bis 23m
Bauklasse VIII = über 23m bis 25m
Bauklasse IX = über 25 m (Hochhaus)


Dazu der mit den Guntramsdorfer Gegebenheiten bestens vertraute Raumplaner DI Karl Siegel:
“Aus rechtlicher Sicht sei noch angemerkt, dass Bestimmungen, die das “äußere Erscheinungsbild” eines geplanten Gebäudes (wie zB. Form und Deckung des Dachkörpers, Fassadengestaltung, etc.) betreffen, gemäß der diesbezüglichen Bestimmungen der NÖ-Bauordnung nur im Rahmen einer “Schutzzone” (§69(2) Z.1: “Schutzzonen für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltungswürdigen Baubestand”) erfolgen kann. Nur hier könnten detaillierte Bestimmungen (unter Umständen bis zu einem “Abbruchverbot”) festgelegt werden.
Voraussetzung dafür wäre, dass eine genaue und aufwändige Grundlagenerhebung durchgeführt wird, die für jedes Gebäude seine erhaltenswerten Elemente, seine eventuelle Schutzwürdigkeit als Ganzes etc. dokumentiert.
Wie aus dem vorher Gesagten hervorgeht, mit dem voraussichtlichen Ergebnis, dass in Guntramsdorf kaum eine zusammenhängende “Schutzzone” abgegrenzt werden könnte, sondern sich die “Schutzwürdigkeit” aller Voraussicht nach auf einige Einzelgebäude beschränken würde, deren Erhaltung – wie oben gezeigt wurde – ohnehin sehr gut funktioniert, solange die Gebäude noch im Zusammenhang mit der Funktion als Weinbau- oder Heurigenbetrieb stehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Einfügung von Gebäuden in das Ortsbild in der Marktgemeinde Guntramsdorf sehr gut über den §56 („Ortsbildgestaltung“) der NÖ-Bauordnung und die derzeit rechtskräftigen Bestimmungen des Bebauungsplanes regeln lässt. Darüberhinausgehende Bebauungsbestimmungen im Hinblick auf den Charakter einer „Weinbaugemeinde“ wäre alleine aufgrund der Tatsache, dass es in Guntramsdorf einen ausschließlich vom Weinbau geprägten Ortskern nicht mehr gibt, als nicht zutreffend zu bewerten.”

Place Matters! Das Regionale sagt der globalisierten Welt den Kampf an.
All zu oft ist die Rede von Urbanisierung. Damit ist die Ausbreitung städtischer Lebensformen gemeint. Eine Auswirkung ist das stetige Wachsen von Städten und die damit oftmals verbundene Verhaltensänderung – die Anpassung – von Bewohnern des ländlichen Raumes. Auch die Werbung hat das längst erkannt. Es ist die Rede von den Urban Outfi tters, coole Menschen im urbanen Raum kleiden sich längst in einem bestimmten Stil, will uns die Werbung weismachen. Das richtige City-Car für die hippe und urbane Zielgruppe hat die Autoindustrie natürlich auch auf Lager u.s.w.

Aber nicht jeder sieht das so. Place Matters! Das zumindest stellt der amerikanische Soziologe Richard Florida fest. Und widerlegt damit die These, dass es in Zukunft keinen Unterschied mehr zwischen Stadt und Land geben wird. Denn warum bevorzugen Menschen einen Ort, eine bestimmte Region und nicht eine andere? Welche Clusterbildungen prägen die mobile Gesellschaft?
Wie können Städte, Regionen, Unternehmen an der Re-Lokalisierung teilhaben und von ihr profitieren?

Nun am Beispiel unseres Ortes ist oftmals zu erkennen, dass junge Familien die Lebensqualität schätzen und diese damit in Verbindung bringen, dass sie moderne Bildungseinrichtungen für ihre Kinder vorfi nden, im „Grünen“ wohnen und dafür gerne aber nach Wien zum Arbeitsplatz pendeln. Kurz: die Großstadt erfüllt das Netzwerk Job und der private, familiäre Lebensmittelpunkt, findet im Umland statt!
Das heißt, es wird nicht das Urbane dem Ländlichen vorgezogen, sondern beides hat seine Berechtigung!
Daher kommt der Raumordnung auf allen Ebenen ein wesentlicher Gestaltungsbeitrag zur Entwicklung unserer Gesellschaft zu. Kooperation ist eine wesentliche Voraussetzung für eine geordnete Entwicklung in den einzelnen Bereichen.

Nicht umsonst heißt es im Sinne der niederösterreichischen Regionalpolitik:
Aufgabe der Gemeinden ist die vorausschauende Gestaltung des Gemeindegebietes im Wandel der Anforderungen und Entwicklungen. Die damit verbundenen unterschiedlichen Ansprüche und Visionen für die Entwicklung sind in der Gemeinde zu bewerten und räumlich zuzuordnen.
Wenn es daher gelingt, dass sich sowohl Politik als auch BürgerInnen im Sinne der örtlichen Raumplanung auf das Gemeinsame, anstatt auf die perönlichen Wünsche, verständigen, dann ist Guntramsdorf auf einem guten Weg und man kann hier durchaus und begründet optimistisch sein.