Menu öffnen

Archivmeldung: 2010-03-01 Neues Hundehaltegesetz

Archivmeldung: 2010-03-01 Neues Hundehaltegesetz

NEUES NÖ HUNDEHALTEGESETZ

Aus aktuellem Anlass finden Hundehalter hier einen Auszug über die wichtigsten Bestimmungen und Änderungen zum NÖ Hundehaltegesetz, welches der NÖ Landtag am 19. November 2009 beschlossen hat.


Auszug über das neue Hundehaltegesetz - Information zum Hundehaltegesetz

§ 2
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
(1)  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

(2)  Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotenzial
stets vermutet:

•    Bullterrier
•    American Staffordshire Terrier
•    Staffordshire Bullterrier
•    Dogo Argentino
•    Pit-Bull
•    Bandog
•    Rottweiler
•    Tosa Inu

§ 3
Auffällige Hunde
(1) 
Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:

  1. Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder
  2. der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung  seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.

Diese „auffälligen Hunde“ dürfen an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen nur mit Leine und Beißkorb geführt werden.


§ 4
Anzeige der Hundehaltung
(1)
  Das Halten von Hunden gemäß § 2 ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:

  1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
  2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung

    gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008
  3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
  4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
  5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes
    Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z. 1.6. Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 530/2006, berechtigten Person absolviert hat. Ein derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten.

Es werden ausschließlich Kurse von Personen anerkannt, die über die entsprechende Sachkunde verfügen. Das sind Diensthundeführer und Personen, die eine einschlägige Ausbildung und Prüfung durch einen anerkannten kynologischen Verein oder eine vergleichbare in- oder ausländischen Organisation nachweisen.

Die Vorlage eines derartigen Nachweises ist bei Hunden, die vor dem 28. Jänner 2002 geboren sind, nicht erforderlich (Achtung: Alter muss belegt werden können, z. B. durch den Tierarzt).

Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß § 2, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 2 verfügt, hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.

       6.   Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,– für Personenschäden und € 250.000,– für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird. Die Versicherungspolizze ist vorzulegen.


Wie viele derartige Hunde dürfen gehalten werden?
Es dürfen max. zwei Hunde der angeführten Rassen oder Kreuzungen pro Haushalt geführt werden.

Ausnahmen sind:

  1. das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen Bedarf an der Haltung von mehr als zwei derartigen Hunden nachweisen kann (z.B. Wachhunde) und dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
  2. das Halten von Hunden bis zu ihrem 8. Lebensmonat.
  3. das Halten von Hunden im Rahmen von bewilligten Veranstaltungen (nach den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes) wie z.B. Ausstellungen und Messen
  4. das Halten von Hunden bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen im Zuge der Ausbildung der Hunde.
  5. das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, die jedoch ebenfalls von der Bezirkshauptmannschaft bewilligt werden muss.

Wann müssen die Unterlagen bei der Gemeinde abgegeben werden?

Die Meldung sowie die erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind binnen 6 Monaten nach Inkraftreten des Gesetzes abzugeben - das heißt bis zum 28. Juli 2010!

Bei nicht fristgerecht eingebrachten Unterlagen kann die Gemeinde ein Hundehalteverbot aussprechen!
Abzugeben sind die Unterlagen im Bürgerservice (Rathaus), zu den Kundenöffnungszeiten.

Tierschutzgesetz: Hundechip
Elektronische Kennzeichnung für Hunde ab 1.1. 2010


Mit Beginn des Jahres 2010 gibt es für alle HundehalterInnen eine neue Regelung (die Übergangsfrist endet somit), sie betrifft die Verpflichtung zur elektronischen Kennzeichnung, dem so genannten Chippen, für alle Hunde in Österreich.

Das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz sieht das Chippen als elektronische Kennzeichnung für Hunde verpflichtend vor. Ziel ist es, entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hunde durch die Kennzeichnung der Tiere besser ausfindig zu machen und damit Ihren "Frauerln" oder "Herrln" wieder zurück geben zu können.

Der Chip enthält eine 15-stellige unverwechselbare Nummer, die ab 2010 in eine bundeseinheitliche Datenbank eingetragen werden muss. Die Eintragung kann von der/dem behandelnden Tierärztin/Tierarzt vorgenommen werden.
Hunde, deren Chipnummer bereits in einer privaten Datenbank eingetragen wurden, müssen nicht neu registriert werden, diese Meldungen werden automatisch übernommen.

Die Pflichten der TierhalterInnen
Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe zu chippen. Alle HundehalterInnen müssen binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, nach  der Einreise, nach Änderung des Wohnsitzes oder nach der Weitergabe des Hundes für die Eintragung oder Änderung ihrer Daten und der des Hundes in der Datenbank Sorge tragen.
Das Einsetzen des Chips und das Ausstellen des EU-Heimtierausweises (blauer Pet Pass) für das Tier besorgen alle praktischen TierärztInnen. Der Mikrochip hält ein Leben lang und ist nicht gesundheitsschädlich, das Einsetzen ist mit einer Impfung für das Tier vergleichbar.

Für KatzenhalterInnen ist das Chippen ihrer Tiere übrigens freiwillig, lediglich für den Reiseverkehr über die Grenze hinaus müssen auch Katzen gechippt und die Nummer im Heimtierausweis eingetragen sein.

Welche Daten werden anlässlich der Meldung gespeichert?
Daten des Halters: Name, Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises, Zustelladresse, Kontaktdaten,: Geburtsdatum, Datum der Aufnahme der Haltung, Datum der Abgabe des Hundes und neuer Halter oder der Tod des Tieres.
Tierbezogene Daten: Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Jahr), Chipnummer, Geburtsland.

Das Chippen
Der etwa reiskorngroße Mikrochip, auf dem eine 15-stellige Identifikationsnummer gespeichert ist, wird dem Tier von einem Tierarzt injiziert. Der Eingriff ist nicht schmerzhafter als eine Impfung. Mit Hilfe eines Lesegeräts wird der Mikrochip durch elektromagnetische Wellen aktiviert, und es kann so die Chipnummer, ein weltweit nur einmal vergebener Identifikationscode, einfach abgelesen und der Tierbesitzer über die registrierten Daten gefunden werden.