Die NÖ Landesregierung hat die Wahlen in die Landwirtschaftskammern (NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und Bezirksbauernkammern) bereits ausgeschrieben.
Die Wahlen finden am Sonntag, dem 1. März 2015 statt.
Uhrzeit: 8-11 Uhr, Wahllokal Rathaus (Rathaus Viertel 1), 1 Wahlsprengel
Als Stichtag (für die Berechnung von Fristen) wurde der 24. November 2014 bestimmt. In Abhängigkeit von der Anzahl der Wahlberechtigten sind in der jeweiligen Bezirksbauernkammer zwischen 15 und 46 Mitglieder der Vollversammlung (Bezirkskammerräte) zu wählen; die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer besteht aus 40 Mitgliedern (Landeskammerräte).
Wahlrecht
Allgemeines
Die Mitglieder der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern werden von den Kammerzugehörigen aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Kammerzugehörig und damit wahlberechtigt sind:
- Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter - in Nieder¬österreich gelegener - Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar (laut Einheitswertbescheid). Es ist nicht erforderlich, dass diese Grundstücke selbst bewirtschaftet werden. Unter Eigentümer ist grundsätzlich der grundbücherliche Eigentümer zu verstehen. Von mehreren Miteigentümern kann jeder einzelne das Wahlrecht ausüben;
- Personen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaft¬liche, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter Ziffer 1 zu fallen; in diese Gruppe gehören insbesondere Pächter, Fruchtgenussberechtigte sowie Grundbesitzer mit weniger als 1 ha Fläche, wenn sie haupberuflich Landwirte sind (zB Winzer und Gärtner);
- Familienangehörige von in den Ziffern 1 und 2 genannten, die Land- und Forstwirtschaft im Hauptberuf ausübenden Personen, wenn sie in deren Betrieb ohne Rücksicht auf Entgelt hauptberuflich tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Eltern sowie die Kinder und Schwiegerkinder (ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem Betriebsführer in Hausgemeinschaft leben);
- Personen, welche die Voraussetzungen nach Ziffer 1 oder 2 durch mindestens 20 Jahre hauptberuflich erfüllt haben und einen anderen Hauptberuf nicht mehr ausüben sowie deren Ehegatten, oder eingetragene Partner, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt waren und einen anderen Hauptberuf nicht mehr ergriffen haben (Pensionisten);
- Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von niederösterreichischen Landwirten und ihre Verbände, soweit diese ihren Sitz in Niederösterreich haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind. Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der vorstehenden Bestimmungen liegt dann vor, wenn die betreffende Person aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend (d.h. mindestens zu 51 %) ihren Lebensunterhalt bestreitet.
Ort der Eintragung
Die Eintragung hat im Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels zu erfolgen, in dem der Wahlberechtigte am Stichtag den Hauptwohnsitz oder den Sitz des Betriebes hatte (aber auch bei regional verstreuten Grundbesitz nur in einer einzigen Gemeinde).
Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz ihres Betriebes nicht in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels aufzunehmen, wo die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke bzw. der Betrieb gelegen sind oder die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit ausgeübt wird. Gibt es diesbezüglich in mehreren Wahlsprengeln Anknüpfungspunkte, so ist jener Wahlsprengel maßgeblich, wo der Betrieb oder die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend gelegen sind oder die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird
https://noe.lko.at/?+Landwirtschaftskammerwahl-2015+&id=2500,2249418