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Archivmeldung: 2009-06-16 Volksbegehren „Stopp dem Postraub“

Verlautbarung über das Eintragungsverfahren

Die Stimmberechtigten können innerhalb des von der Bundesministerin für Inneres gemäß § 5 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 147/2008, festgesetzten Eintragungszeitraums, das ist

von Montag, dem 27. Juli 2009, bis (einschließlich) Montag, dem 3. August 2009, in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungsliste erklären. Die Eintragung hat außerdem den Familien- und Vornamen sowie das Geburtsdatum des (der) Stimmberechtigten zu enthalten.
 
Eintragungsberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in einer Gemeinde des Bundesgebiets den Hauptwohnsitz haben, mit Ablauf des letzten Tages des Eintragungszeitraums (3. August 2009) das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz nicht in dieser Gemeinde haben, benötigen zur Ausübung ihres Stimmrechts eine Stimmkarte.
 
Wozu dient eine Stimmkarte?
Als Stimmberechtigte(r) haben Sie bei einem Volksbegehren die Möglichkeit, nicht nur in Ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde, sondern auch in einer anderen Gemeinde Ihr Stimmrecht auszuüben. Auslandsösterreicher(innen) sind - ebenso wie in Österreich lebende EU-Bürger(innen) - nicht stimmberechtigt. Eine Eintragung vom Ausland aus - analog zu Wahlen - ist nicht möglich.
 
Was haben Sie zu tun, wenn Sie sich während des Eintragungszeitraumes voraussichtlich nicht dort (Gemeinde, Wahlsprengel) aufhalten, wo Sie in die Wählerevidenz (Stimmliste) eingetragen sind, und trotzdem von Ihrem Eintragungsrecht Gebrauch machen wollen?
Sie müssen bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie geführt werden, mündlich (jedoch nicht telefonisch) oder schriftlich (auch per Telefax oder, falls bei der Gemeinde vorhanden, per E-Mail) die Ausstellung der Stimmkarte beantragen. Beim mündlichen Antrag brauchen Sie zur Feststellung Ihrer Identität ein Dokument (z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein, alle amtlichen Lichtbildausweise, nicht jedoch den Meldezettel), beim schriftlichen Antrag kann Ihre Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden (Für jedes Volksbegehren muss eine eigene Stimmkarte beantragt werden).
 
Ab wann und bis wann kann für ein Volksbegehren eine Stimmkarte beantragt werden?
Sie können die Stimmkarte(n) ab dem Tag der Verlautbarung des Volksbegehrens bis zum dritten Tag vor dem Ende des Eintragungszeitraumes bei Ihrer Gemeinde beantragen.
 
Wie können Sie bei einem Volksbegehren mit einer Stimmkarte von Ihrem Eintragungsrecht Gebrauch machen?
Mit der/den Stimmkarte(n) können Sie sich während der Eintragungswoche in allen österreichischen Gemeinden in jedem Eintragungslokal - während der dort festgesetzten Eintragungszeiten - eintragen.
 
In Guntramsdorf
 
Bürgerservice der Marktgemeinde Guntramsdorf, Rathausplatz1
Eintragungen können an nachstehend angeführten Tagen und zu folgenden Zeiten vorgenommen werden:
 
Mo., 27.07., 8 – 16 Uhr
Di., 28.07., 8 – 20 Uhr
Mi., 29.07., 8 – 16 Uhr
Do., 30.07., 8 – 20 Uhr
Fr., 31.07., 8 – 16 Uhr
Sa., 01.08., 8 – 12 Uhr
So., 02.08., 8 – 12 Uhr
Mo., 03.08., 8 – 16 Uhr