Archivmeldung: 2015-12-28 Heizkostenzuschuss 2015/2016 - Änderung des ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes
Sozial bedürftige Guntramsdorferinnen und Guntramsdorfer können bis zum 30.03.2016 einen Antrag auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss beim Gemeindeamt/Bürgerservice beantragen.
Die Höhe des NÖ Heizkostenzuschusses beträgt für die Heizperiode 2015/2016 pro Haushalt einmalig 120 Euro, die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten:
- BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG (AusgleichszulagenbezieherInnen)
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, deren Familieneinkommen den unten genannten Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen unter dem jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz liegt.
Einkommensgrenze ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage (§ 293 ASVG) - Brutto:
- Für Alleinstehende EUR 872,31
- Für Ehepaare u. Lebensgemeinschaften EUR 1.307,89
- zuzüglich für jedes Kind EUR 134,59
Für Bezieherinnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld beträgt der Richtsatz - Brutto:
- Für Alleinstehende EUR 1.017,12
- Für Ehepaare u. Lebensgemeinschaften EUR 1.524,99
- zuzüglich für jedes Kind EUR 156,92
Ab 1. Jänner 2016 werden die Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG angehoben.
Einkommensgrenze ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage (§ 293 ASVG) Brutto:
- Für Alleinstehende EUR 882,78
- Für Ehepaare u. Lebensgefährten EUR 1.323,58
- Und zuzüglich für jedes Kind EUR 136,21
Für BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld beträgt der Richtsatz – Brutto:
- Für Alleinstehende EUR 1.029,33
- Für Ehepaare u. Lebensgefährten EUR 1.543,29
- Und zuzüglich für jedes Kind EUR 158,8
ACHTUNG: BezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch. Eine Antragstellung ist daher nicht erforderlich.
Bitte um Mitnahme des IBAN und BIC-Codes, ist für die Beantragung unbedingt erforderlich.
Kontakt: Doris Botjan