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Archivmeldung: 2015-12-28 Heizkostenzuschuss 2015/2016 - Änderung des ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes

Sozial bedürftige Guntramsdorferinnen und Guntramsdorfer können bis zum 30.03.2016 einen Antrag auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss beim Gemeindeamt/Bürgerservice beantragen.

Die Höhe des NÖ Heizkostenzuschusses beträgt für die Heizperiode 2015/2016 pro Haushalt einmalig 120 Euro, die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.

Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten:


Einkommensgrenze ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage (§ 293 ASVG) - Brutto:

Für Bezieherinnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld beträgt der Richtsatz - Brutto:

Ab 1. Jänner 2016 werden die Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG angehoben.
Einkommensgrenze ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage (§ 293 ASVG) Brutto:

Für BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld beträgt der Richtsatz – Brutto:

ACHTUNG: BezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch. Eine Antragstellung ist daher nicht erforderlich.

Bitte um Mitnahme des IBAN und BIC-Codes, ist für die Beantragung unbedingt erforderlich.

Kontakt: Doris Botjan