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Archivmeldung: 2010-05-05 Feuerpolizeiliche Beschau

Nach den Bestimmungen des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes (NÖFG, LGBI. 4400 idgF) ist die Brandsicherheit von Baulichkeiten zu überprüfen.
Es handelt sich dabei nicht nur um eine Pflichtamtshandlung der Gemeinde, sondern auch um eine Serviceleistung; dient doch die feuerpolizeiliche Beschau vor allem der Sicherheit der Bewohner.


Die Überprüfung erfolgt je nach Art der Objekte entweder durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister allein oder durch eine Kommission (Gemeindevertreter, Rauchfangkehrermeister, Feuerwehrvertreter).

Grundsätzlich erfolgt eine Inspektion der Baulichkeiten von der „Außenseite“ und eine Besichtigung aller Räumlichkeiten. Über das Ergebnis der „Feuerbeschau“ wird an Ort und Stelle eine Niederschrift aufgenommen. Für festgestellte Mängel, welche nicht wegen akuter Lebensgefahr sofort behoben werden müssen, wird eine Frist zur Behebung gesetzt.

Den Hausbesitzern und Wohnungseigentümern wird empfohlen, an Hand der nur beispielhaft aufgezählten nachstehenden Punkte eine Vorkontrolle durchzuführen und eventuelle Missstände sofort abzustellen und die Arbeit der „Feuerbeschau“ zu erleichtern:


Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau ist ein Kostenbeitrag zu leisten. Die Höhe des Kostenbeitrages ist in unterschiedlicher Höhe durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

SOLLTEN SIE DARÜBER HINAUS NOCH WEITERE FRAGEN AN UNS HABEN, STEHEN IHNEN DIE MITARBEITER DER MARKTGEMEINDE GUNTRAMSDORF GERNE ZUR VERFÜGUNG!

Bauamt