Die Freiheit des einen endet dort, wo die Freiheit des anderen beginnt. Im nachbarschaftlichen Zusammenleben ist es wichtig, sich auch immer wieder in die Position des anderen zu versetzen.
Sommer: ab in den Garten bzw. auf Balkon oder die Terrasse. Das Potenzial für Konflikte steigt. Reglementierungen rund um das Nutzungsverhalten sind das eine, Rücksicht und Toleranz das andere.
Die Schwierigkeit liegt darin, dass ein einmal ausgebrochener Nachbarschaftsstreit oftmals sehr tief geht, jede Kleinigkeit bewirkt, dass die Emotionen hochkochen.
Da die Verlegung des Wohnortes in den wenigsten Fällen eine gangbare Lösung darstellt, führt dieser Konflikt zu einer wechselseitigen Einschränkung der Lebensqualität, zumal auch die Möglichkeit einer Konfliktbeseitigung durch
Mediation in den wenigsten Fällen in Anspruch genommen wird.
- Man sollte im Auge behalten, dass Tätigkeiten, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung durch den Nachbarn wesentlich beeinträchtigen, im Ernstfall durch Unterlassungsklage unterbunden werden können. Davon umfasst sind sowohl Einwirkungen von
Geräuschen, Gerüchen, Dämpfen, Wärme, Erschütterungen etc. - In diesem Sinne sollte darauf geachtet werden, dass Gartenarbeiten und sonstige handwerkliche Tätigkeiten im Freien insbesondere während den Mittagsstunden, ab Samstag 15 Uhr sowie sonntags und an Feiertagen unterbleibt. Auch regelmäßige Gartenpartys über 22 Uhr hinaus, stellen unter Umständen eine unzulässige Beeinträchtigung des Nachbarn da.
- Neben den Beeinträchtigungen durch Lärm treten auch immer mehr Belästigungen durch Gerüche in den Vordergrund; Komposthaufen, tägliches Grillen aber mittlerweile auch der Genuss der Zigarre oder Zigarette am Balkon können eine unzulässige Beeinträchtigung darstellen.
- Immer wieder führt auch der „Wachhund“ des Nachbarn, der seine Aufgabe besonders intensiv, langandauernd und lautstark wahrnimmt, zu Konflikten.
- Auch wenn Kinder in unserer Gesellschaft ein hohes Maß an Toleranz genießen, was deren spielerische Aktivitäten betrifft, stellt die ausdauernde Benutzung der Hausmauer als Fußballtor oder das stundenlange Trampeln und Toben in einer Wohnung etwa trotzdem eine unzulässige Beeinträchtigung dar.
Kundmachung zur Verordnung betreffend örtliches Gemeinschaftsleben, 2003