Heizkostenzuschuss 2016/2017
Sozial bedürftige Guntramsdorferinnen und Guntramsdofer können bis zum 30.03.2017 einen Antrag auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss beim Gemeindeamt /Bürgerservice, beantragen.
Die Höhe des NÖ Heizkostenzuschusses beträgt für die Heizperiode 2016/2017 pro Haushalt einmalig 120 Euro, die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten:
- BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG (Ausgleichszulagen-
- bezieherInnen)
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, deren Familieneinkommen den unten genannten Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen unter dem jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz liegt.
Aktualisierung: Richtsatzerhöhung ab 1. Jänner 2017 – Erhöhung des ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes
Neue Richtsätze ab 1. Jänner 2017:
Einkommensgrenze ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage (§ 293 ASVG) Brutto:
- Für Alleinstehende EUR 889,84
- Für Ehepaare u. Lebensgefährten EUR 1.334,17
- Und zuzüglich für jedes Kind EUR 137,30
Für BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld
beträgt der Richtsatz – Brutto:
- Für Alleinstehende EUR 1.037,56
- Für Ehepaare u. Lebensgefährten EUR 1.555,64
- Und zuzüglich für jedes Kind EUR 160,07
Voraussetzungen:
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige
- Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
- Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR-BürgerInnen im Sinne von Art.24 in Verbindung mit Art.2 der EU Richtlinien RL 2004/38/EG handelt
- Hauptwohnsitz in Niederösterreich
- Monatliche Brutto-Einkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
ACHTUNG: BezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch. Eine Antragstellung ist daher nicht erforderlich.
Bitte um Mitnahme des Einkommensnachweises, IBAN und BIC-Codes. (Ist für die Beantragung unbedingt erforderlich.)
Kontakt:
Doris Botjan