Menu öffnen

Archivmeldung: 2018-06-22 Wenn die Nachbarn nerven ...

Die Freiheiten des Einzelnen enden dort, wo der Nachbar beeinträchtigt wird. Generell gilt, dass zwischen 22 und 6 Uhr früh jeglicher Lärm zu unterlassen ist. Auch am Wochenende sind dem Lärmen Grenzen gesetzt.

Darüber hinaus sind folgende Punkte laut einer im Gemeinderat beschlossenen Verordnung geregelt:
§ 2 Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auf Flächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, ist bei Strafe verboten (unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen, insbesondere StVO 1960, NÖ.
Bauordnung und NÖ. Naturschutzgesetz).

§ 3 Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien ist, unbeschadet sonstiger Bestimmungen, an Sonn- und Feiertagen im gesamten Gemeindegebiet verboten.

§ 5 Verunreinigung öffentlicher Flächen durch Hundekot
Die vom Hund verursachten Verunreinigungen sind vom Hundehalter unverzüglich zu entfernen, widrigenfalls dem Hundehalter die hierfür anfallenden Kosten und Aufwendungen für die Entfernung durch Gemeindebedienstete in Rechnung gestellt werden.

§ 6 An Samstagen ab 15 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ist die Verwendung von Rasenmähern, die von Motoren (Benzin, Elektro usw.) angetrieben werden, im verbauten Gebiet verboten (unbeschadet der Bestimmung des NÖ Polizeistrafgesetzes).

Übertretungen eines Gebotes oder Verbotes stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß Art. VII EGVG 1950 mit einer Geldstrafe bestraft!

Kundmachung zur Verordnung betreffend örtliches Gemeinschaftsleben