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2020-04-08 Ausnahme vom Verbrennungsverbot biogener Materialien - Archivmeldung

Sehr geehrte Damen und Herren!

Auf Grund häufig gestellter Anfragen bezüglich Osterfeuer wird Folgendes informativ mitgeteilt:
Laut LGBl Nr. 26/2020 vom 07.04.2020 gelten die Ausnahmen vom Verbrennungsverbot biogener Materialen  des § 1 Z. 2  nicht bis zum 30.06.2020 und dürfen daher nicht abgehalten werden-
  
a) Osterfeuer im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag

b) Sonnwendfeuer zwischen dem Freitag vor dem 21. Juni und dem nachfolgenden Sonntag sowie zwischen dem Freitag vor dem 21. Dezember und dem nachfolgenden Sonntag; fällt der 21. Juni oder der 21. Dezember auf einen Samstag, gilt als nachfolgender Sonntag der 29. Juni bzw. der 29. Dezember

c) Johannesfeuer am 24. Juni