- AusgleichszulagenbezieherInnen
- BezieherInnen einer Mindestpension nach §293 ASVG
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
ÄNDERUNG NÖ HEIZKOSTENZUSCHUSS 2021/22 – Richtsatzerhöhung
ab 1. Jänner 2023 – Erhöhung des ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes
Einkommensgrenze ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage (§ 293 ASVG) - Brutto:
- Für Alleinstehende EUR 1.110,25
- Für Ehepaare u. Lebensgefährten EUR 1.751,54
- Und zuzüglich für jedes Kind EUR 171,31
Für BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld beträgt der Richtsatz - Brutto:
- Für Alleinstehende EUR 1.295,30
- Für Ehepaare u. Lebensgefährten EUR 2.043,47
- Und zuzüglich für jedes Kind EUR 199,85
Voraussetzungen:
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Österreichischen StaatsbürgerInnen sind gleichgestellt:
Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige - Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
- Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR-BürgerInnen im Sinne von Art.24 in Verbindung mit Art.2 der EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt
- Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragsstellung
- Monatliche Brutto-Einkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
Von der Förderung ausgenommen sind:
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
- Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind•Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
- Alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
ACHTUNG:
BezieherInnen die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen, erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch. Eine Antragstellung ist daher nicht erforderlich.
Die Förderung ist für jeden Haushalt nur einmal möglich.
Eine Postanweisung ist nicht mehr möglich!
Bitte folgende Unterlagen mitnehmen:
- Aktuelle monatliche Einkommensnachweise aller im Haushalt gemeldeten Personen (auch Nachweise über Alimente oder Unterhalt)
- Schulbesuchsbestätigung (bei Schulbesuch ab dem 15. Lebensjahr)
- Versicherungsdatenauszug für Personen ab dem 15. Lebensjahr ohne Einkommen
- IBAN und BIC Codes
- E-Card
Sozialreferentin
Doris Botjan