2024-01-02 NÖ Heizkostenzuschuss 2023/2024
Personen mit einem geringen Einkommen können bis zum 31.03.2024 einen Antrag auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss beim Gemeindeamt (Bürgerservice oder Sozialreferat) beantragen.
Durch COVID-19 würden wir Sie bitten, den Antrag herunterzuladen, auszufüllen, zu unterschreiben und mit den benötigten Unterlagen an office@guntramsdorf.at oder an sozialreferat@guntramsdorf.at zu senden.
Falls Sie keine Möglichkeit haben es über die Homepage zu erledigen, dann können Sie den Antrag auf einmaligen Heizkostenzuschuss mit den erforderlichen Unterlagen auch im Bürgerservice/Sozialreferat zu den Öffnungszeiten beantragen.
Die Höhe des NÖ Heizkostenzuschusses beträgt für die Heizperiode 2023/2024 pro Haushalt einmalig € 150,00, und zusätzlich eine NÖ Sonderförderung zum Heizkostenzuschuss in der Höhe von € 75,00, die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten:
- Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbezieher
- Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestpension nach §293 ASVG
- Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- Sonstige Einkommensbezieherinnen und Einkommensbezieher, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
Einkommensgrenze ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage (§ 293 ASVG) - Brutto:
• Für Alleinstehende EUR 1.217,96
• Für Ehepaare u. Lebensgemeinschaften EUR 1.921,46
• Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von EUR 187,93 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
• Für jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von EUR 703,50 hinzuzurechnen
Für BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld beträgt der Richtsatz - Brutto:
- Für Alleinstehende EUR 1.420,95
- Für Ehepaare u. Lebensgemeinschaften EUR 2.241,70
- Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von EUR 219,25 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
- Für jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von EUR 820,75 hinzuzurechnen.
Voraussetzungen:
- österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel“ Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;
- Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
- “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
- “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;
- österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;
- Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragsstellung
- Monatliche Brutto-Einkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
Von der Förderung ausgenommen sind:
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
- Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
- Alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
ACHTUNG:
BezieherInnen die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen, erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch. Eine Antragstellung ist daher nicht erforderlich.
Die Förderung ist für jeden Haushalt nur einmal möglich.
Eine Postanweisung ist nicht mehr möglich!
Bitte folgende Unterlagen mitnehmen:
- Aktuelle monatliche Einkommensnachweise aller im Haushalt gemeldeten Personen (auch Nachweise über Alimente oder Unterhalt)
- Schulbesuchsbestätigung (bei Schulbesuch ab dem 15. Lebensjahr)
- Versicherungsdatenauszug für Personen ab dem 15. Lebensjahr ohne Einkommen
- IBAN und BIC Codes
- E-Card
Sozialreferentin
Doris Botjan