Archivmeldung: 2011-01-01 Heizkostenzuschuss 2010/2011
Sozial bedürftige Guntramsdorferinnen und Guntramsdofer können bis zum 02.05.2011 einen Antrag auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss beim Gemeindeamt /Bürgerservice, beantragen.
Die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten:
- BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, der NÖ Familienhilfe oder des NÖ Kinderbetreuungszuschusses, deren Familieneinkommen den oben genannten Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen unter dem jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz liegt.
Einkommensgrenze ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage (§ 293 ASVG):
- Für Alleinstehende: 783,99 Euro
- Für Ehepaare u. Lebensgemeinschaften: 1.175,45 Euro
- Und zuzüglich für jedes Kind: 120,96 Euro
Für BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld beträgt der Richtsatz:
- Für Alleinstehende: 914,13 Euro
- Für Ehepaare u. Lebensgemeinschaften: 1.370,57 Euro
- Und zuzüglich für jedes Kind: 141,04 Euro
Ab 1. Jänner 2011 werden voraussichtlich die Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG angehoben.
ACHTUNG: BezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch. Eine Antragstellung ist daher nicht erforderlich.