Archivmeldung: 2017-11-16 Heizkostenzuschuss 2017/2018
Sozial bedürftige Guntramsdorferinnen und Guntramsdofer können bis zum 30.03.2018 einen Antrag auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss beim Gemeindeamt /Bürgerservice, beantragen.
Die Höhe des NÖ Heizkostenzuschusses beträgt für die Heizperiode 2017/2018 pro Haushalt einmalig 135 Euro, die
Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten:
- BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG (AusgleichszulagenbezieherInnen)
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, deren Familieneinkommen den unten genannten Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen unter dem jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz liegt.
Einkommensgrenze ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage (§ 293 ASVG) - Brutto:
- Für Alleinstehende EUR 889,84 (Neuer Richtsatz ab 1.1.2018: EUR 909,42)
- Für Ehepaare u. Lebensgemeinschaften EUR 1334,17 (Neuer Richtsatz ab 1.1.2018: EUR 1.363,52)
- Und zuzüglich für jedes Kind EUR 137,30 (Neuer Richtsatz ab 1.1.2018: EUR 140,32)
Für BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld beträgt der Richtsatz - Brutto:
- Für Alleinstehende EUR 1.037,56 (Neuer Richtsatz ab 1.1.2018: EUR 1.060,39)
- Für Ehepaare u. Lebensgemeinschaften EUR 1.555,64 (Neuer Richtsatz ab 1.1.2018: EUR 1.589,86)
- Und zuzüglich für jedes Kind EUR 160,07 (Neuer Richtsatz ab 1.1.2018: EUR 163,59)
Voraussetzungen:
- Österreichische Staatsbürgerschaft Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige
- Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR-BürgerInnen im Sinne von Art.24 in Verbindung mit Art.2 der EU Richtlinien RL 2004/38/EG handelt Hauptwohnsitz in Niederösterreich
- Monatl. Brutto-Einkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.
- Richtsatzerhöhung ab 1. Jänner 2018 – Erhöhung des ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes
Der Ausgleichzulagenrichtsatz (gemäß § 711 Abs. 4 ASVG) für das Kalenderjahr 2018 betägt brutto:
Für Alleinstehende EUR 909,42
Für Ehepaare u. Lebensgefährten EUR 1.363,52
Und zuzüglich für jedes Kind EUR 140,32
Für BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld beträgt der Richtsatz brutto:
Für Alleinstehende EUR 1.060,39
Für Ehepaare u. Lebensgefährten EUR 1.589,86
Und zuzüglich für jedes Kind EUR 163,59
ACHTUNG: BezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch. Eine Antragstellung ist daher nicht erforderlich.
Zur Beantragung bitte mitnehmen:
- Einkommensnachweis IBAN und BIC -Code
- E-Card (Ist für die Beantragung unbedingt erforderlich)
Kontakt:
Doris Botjan