Archivmeldung: 2018-11-02 Heizkostenzuschuss 2018/19
Sozial bedürftige Guntramsdorferinnen und Guntramsdofer können bis zum 30.03.2019 einen Antrag auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss beim Gemeindeamt /Bürgerservice, beantragen.
Die Höhe des NÖ Heizkostenzuschusses beträgt für die Heizperiode 2018/2019 pro Haushalt einmalig EUR 135, die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten:
- BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- AusgleichszulagenbezieherInnen
- Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
Einkommensgrenze ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage (§ 293 ASVG) - Brutto:
- Für Alleinstehende EUR 909,42
- Für Ehepaare u. Lebensgemeinschaften EUR 1.363,52
- Und zuzüglich für jedes Kind EUR 140,32
Für BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld beträgt der Richtsatz - Brutto:
- Für Alleinstehende EUR 1.060,39
- Für Ehepaare u. Lebensgemeinschaften EUR 1.589,86
- Und zuzüglich für jedes Kind EUR 163,59
Voraussetzungen:
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige
- Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
- Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR-BürgerInnen im Sinne von Art.24 in Verbindung mit Art.2 der EU Richtlinien RL 2004/38/EG handelt
- Hauptwohnsitz in Niederösterreich
- Monatliche Brutto-Einkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
Ab 1. Jänner 2019 werden voraussichtlich die Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG angehoben.
ACHTUNG: BezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch. Eine Antragstellung ist daher nicht erforderlich.
Für die Antragstellung benötigen Sie:
- Einkommensnachweis
- IBAN und BIC-Code
- E-Card (Ist für die Beantragung unbedingt erforderlich.)
Doris Botjan | GR Soziales