2021-01-04 Änderung NÖ Heizkostenzuschuss 2020/21 - Archivmeldung
ÄNDERUNG NÖ HEIZKOSTENZUSCHUSS 2020/21
Richtsatzerhöhung ab 1. Jänner 2021 – Erhöhung des ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes
Neue Richtsätze ab 01. Jänner 2021:
Der ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz für das Kalenderjahr 2021 betägt Brutto:
- Für Alleinstehende EUR 1.000,48
- Für Ehepaare u. Lebensgefährten EUR 1.578,36
- Und zuzüglich für jedes Kind EUR 154,37
Für BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld beträgt der Richtsatz – Brutto:
- Für Alleinstehende EUR 1.167,22
- Für Ehepaare u. Lebensgefährten EUR 1.841,42
- Und zuzüglich für jedes Kind EUR 180,09
Doris Botjan GR Soziales (SPÖ)
Weitere Informationen zum Heizkostenzuschuss 2020/2021:
Personen mit einem geringen Einkommen können bis zum 30.03.2021 einen Antrag auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss beim Gemeindeamt /Bürgerservice, beantragen.
Durch COVID-19 würden wir Sie bitten, den Antrag auf unserer Homepage www.guntramsdorf.at herunterzuladen, auszufüllen, zu unterschreiben und mit den benötigten Unterlagen an office@guntramsdorf.at oder an sozialreferat@gntramsdorf.at zu senden. Falls Sie keine Möglichkeit haben dies über die Homepage zu erledigen, dann können Sie sich das Antragsformular im Bürgerservice holen, zu Hause ausfüllen, die benötigten Unterlagen in Kopie dazugeben und in den Amtsbriefkasten werfen. Falls Sie aber Hilfe benötigen, können Sie gerne im Gemeindeamt unter der Telefonnummer 02236/53501 anrufen und einen Termin ausmachen, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Die Höhe des NÖ Heizkostenzuschusses beträgt für die Heizperiode 2020/2021 pro Haushalt einmalig € 140,
die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten:
- Personen die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche Brutto-Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
Voraussetzungen:
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige
- Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
- Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR-BürgerInnen im Sinne von Art.24 in Verbindung mit Art.2 der EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt
- Hauptwohnsitz in Guntramsdorf
- Monatliche Brutto-Einkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
Von der Förderung ausgenommen sind:
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ MSG/NÖ SAG beziehen
- Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
- alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
Ab 1. Jänner 2021 werden voraussichtlich die Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG angehoben.
ACHTUNG:
BezieherInnen die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ MSG/NÖ SAG beziehen erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch. Eine Antragstellung ist daher nicht erforderlich. Die Förderung ist für jeden Haushalt nur einmal möglich.
Bitte folgende Unterlagen mitnehmen:
- Aktuelle monatliche Einkommensnachweise aller im Haushalt gemeldeten Personen (auch Nachweise über Alimente oder Unterhalt)
- Schulbesuchsbestätigung (bei Schulbesuch ab dem 15. Lebensjahr)
- Versicherungsdatenauszug für Personen ab dem 15. Lebensjahr ohne Einkommen
- IBAN und BIC Codes
- E-Card
Antrag auf Heizkostenzuschuss als pdf
Sozialreferentin
Doris Botjan